Vereinssatzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
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1.   Der Verein führt den Namen Tanzsportclub Blau-Silber e. V. Salzgitter
und hat seinen Sitz in Salzgitter. Er ist am 07. September 1990
gegründet worden und soll umgehend in das Vereinsregister
Amtsgericht Salzgitter eingetragen werden.

 

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten FÜR und GEGEN den Verein ist Salzgitter.

 

3. Der Verein beantragt umgehend die Mitgliedschaft im Niedersächsischen Tanzsportverband e.V.
   b) Deutschen Tanzsportverband e. V.
   c) Landessportbund Niedersachsen e.V.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 




§ 2 Zweck
 
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1.   Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen, sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.

 

2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 




§ 3 Gemeinnützigkeit
 
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1.   Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und sein etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.

 

2. Gelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

4. Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 




§ 4 Mitglieder
 
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  Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

1. Ordentliche Mitglieder

   a) sporttreibende

   b) fördernde

2. Außerordentliche Mitglieder

   a) Jugendliche im Alter unter 18 Jahre

   b) Studenten und Junioren in der Berufsausbildung, Wehrdienst- und Zivildienstleistende.

3. Ehrenmitglieder

 




§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
 
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1.   Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

 

4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand des Vereins unter Beachtung der Kündigungsfristen erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderquartals mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Die finanziellen Verpflichtungen eines ausscheidenden Mitgliedes dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf der Mitgliedschaft unter Einschluß der Kündigungsfrist zu erfüllen. Die Austrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes wird erst dann wirksam, wenn ihm durch die Mitgliederversammlung des Vereins Entlastung erteilt worden ist.

 

5. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

6. Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

 




§ 6 Organe des Vereins
 
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  Die Organe des Vereins sind:
   a) die Mitgliederversammlung
   b) der Vorstand
   c) die Jugendversammlung  

 

 




§ 7 Mitgliederversammlung
 
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1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

 

2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder - ausgenommen den Jugendwart - vorzunehmen.

 

6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

 

7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 




§ 8 Vorstand
 
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1.   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart, dem Sportwart und dem Jugendwart. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung - ausgenommen der Jugendwart - gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.

 

2. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 21. Lebensjahr vollendet hat.

 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein, wobei einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.

 

5. Im Falle des Auscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand befugt, ein ordentliches Vereinsmitglied mit der kommissarischen Führung des Amtes zu betrauen. Die Bestätigung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen.

 

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, entsprechend § 7, Ziffer 6; er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern.

 




§ 9 Jugendversammlung
 
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1.   Die Jugendversammlung umfaßt die ordentlichen Mitglieder des Vereins unter 21 Jahren.

 

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

 

4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendausschuß.Der Jugendausschuß besteht aus:

   a) dem Jugendwart
   b) dem stellvertretenden Jugendwart
   c) dem Jugendsprecher
   d) dem stellvertretenden Jugendsprecher

Der Jugendsprecher und der stellvertretende Jugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendausschuß wird jeweils für 1 Jahr gewählt.

 

5. Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, entsprechend den Bestimmungen des § 7, Ziffer 6; jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen auf ein anderes Mitglied sind nicht zulässig.

 

6. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes des Vereins und deshalb bedarf die Wirksamkeit seiner Wahl der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.

 

7. Die Jugendversammlung beauftragt ein Mitglied des Jugendausschusses mit der Führung der Jugendkasse. Die Kassenprüfungerfolgt durch die Kassenprüfer des Vereins.

 




§ 10 Beiträge
 
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1.   Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern monatliche Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

2. Die Beiträge sind mindestens vierteljährlich im voraus zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand den Beitrag in Ausnahmefällen stunden oder ermäßigen.

 




§ 11 Kassenprüfer
 
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1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse gestattet. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.

 




§ 12 Verbindlichkeiten von Ordnungen
         des Deutschen Tanzsportverbandes e. V.
 
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1.   Für alle Mitglieder des Vereins sind die

   a) Turnier- und Sportordnungen
   b) Jugendordnungen
   c) Schiedsordnung

in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich.

 

2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 




§ 13 Auflösung des Vereins
 
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1.   Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Niedersächsischen Tanzsportverband e. V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 52 der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 




§ 14 Schlußbestimmung
 
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  Diese Satzung ist am 07. September 1990 einstimmig von der Gründungsversammlung beschlossen worden, mit 65 Ja-Stimmen bei keiner Gegenstimme.

 




Nachtrag Nr.1
 
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  Gemäß einstimmigem Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. November 1990

*) 1. In § 1, Ziffer 3 wird eingefügt:
      c) Landessportbund Niedersachsen e.V.
*) 2. § 13, Ziffer 2 wird ab Zeile 5 wie folgt geändert:
      ....im Sinne des § 52 der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 




Beitragsordnung
 
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  des Tanzsportclubs Blau-Silber e.V. Salzgitter

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 15. März 1991

 




§ 1 Allgemeines
 
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  Grundlage dieser Beitragsordnung ist der § 10 der Vereinssatzung in Verbindung mit § 4 dieser Satzung.

 




§ 2 Beitragsarten
 
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1.   Aufnahmebeitrag ist der Beitrag, den jedes Mitglied bei der Aufnahme in den Verein für die Bearbeitung seines Antrages, die Verwaltungsarbeit und Abdeckung der Beiträge an Verbände im fachlichen und überfachlichen Bereich einmalig zu leisten hat. Die Höhe entspricht der Höhe eines monatlichen Mitgliedsbeitrages.

 

2. Mitgliedsbeitrag ist der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzte monatliche Vereinsbeitrag.

 

3. Umlagen sind nicht regelmäßig zu zahlende Beiträge, die nur für einen bestimmten Zweck erhoben werden.

 




§ 3 Festsetzung der Beiträge
 
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1.   Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeitrag und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2. Auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes kann auf die Erhebung des Aufnahmebeitrages dauernd oder zeitweise oder in begründeten Einzelfällen verzichtet werden.

 




§ 4 Pflicht zur Beitragszahlung
 
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  Beiträge sind eine Bringeschuld.

 




§ 5 Zahlung der Beiträge
 
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1.   Gemäß der Vereinssatzung sind die Beiträge jeweils drei Monate im voraus zu entrichten.

 

2. Der Einzug der Beiträge erfolgt im Lastschriftverfahren durch entsprechende Einzugsermächtigungen. Abweichungen hiervon bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

 

3. Die Einzüge erfolgen viertel-, halb-, oder jährlich. Für Vorauszahlungen erfolgt keine Vergütung des Vereins.#

 




§ 6 Zahlungsversäumnis
 
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1.   Kommt ein Mitglied einer rechtzeitigen Begleichung seiner Beitragsschuld nicht nach, so wird der Beitrag einmal angemahnt. Dabei wird eine Mahngebühr erhoben.

 

2. Zahlt das Mitglied auch nach der Mahnung nicht, so trifft der Vorstand die in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen.

 

3. Die Beitragsschuld bleibt auch nach dem eventuellen Ausschluß bestehen.

 




§ 7 Ausnahmeregelungen
 
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1.   Bei Vorlage besonderer sozialer Gründe kann der Vorstand in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes ausnahmsweise den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

2. Eine Stundung der Beiträge ist nur für die Dauer eines Vierteljahres zulässig.

 

3. Das betroffene Mitglied ist verpflichtet, jede Veränderung in den Voraussetzungen, die zur Ausnahmeregelung führen, dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Wird diese Meldung unterlassen, kann der Vorstand die fälligen Beträge nachfordern oder andere Maßnahmen einleiten.

 

4. Außerordentliche Mitglieder gemäß § 4, Ziffer 2 b der Vereinssatzung müssen einen schriftlichen Antrag an den Vorstand mit Nachweis stellen.

 




§ 8 Beitragsübersicht
 
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  Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21. März 2012:
Mitgliedsbeiträge ab 01.07.2012
Bis zu einem neuen Beschluß der Mitgliederversammlung gelten ab 01.07.2012 die folgenden Mitgliedsbeiträge: - zeigen -
Im Falle einer längeren Erkrankung können Mitglieder der obigen Zeile a) die Mitgliedschaft in eine solche der Zeile b) auf schriftlichen Antrag an den Vorstand umwandeln. Eine fördernde ordentliche Mitgliedschaft kann nur für mindestens 6 Monate abgeschlossen werden.

 




Ergänzende Ordnung zur Satzung
 
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  Tanzsportclubs Blau-Silber e. V. Salzgitter beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 15. März 1991

Zur Unterstützung des Vorstandes bei sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen werden ein Sportausschuß und ein Veranstaltungsausschuß gewählt. Zur Koordinierung der Gruppeninteressen wird pro Gruppe ein Gruppensprecher gewählt. Die Amtszeit für die ehrenamtlich tätig werdenden Mitglieder entspricht der des Vorstandes, d. h. Neuwahlen erfolgen zum Zeitpunkt der Neuwahlen des Vorstandes. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung, diejenige der Gruppensprecher durch die Mitglieder der entsprechenden Gruppe.

 




§ 1 Ausschüsse
 
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1.   Der Sportausschuß und der Veranstaltungsausschuß bestehen aus je drei Mitgliedern, die nicht dem engeren Vorstand angehören dürfen. Die Ausschußmitglieder arbeiten eng mit dem Vorstandsmitglied zusammen, das für den Sachbereich zuständig ist.

 

2. Die Mitglieder beider Ausschüsse gehören dem erweiterten Vorstand an und nehmen an den entsprechenden Sitzungen teil, zu denen der Vorstand oder das zuständige Vorstandsmitglied einladen. Dem erweiterten Vorstand gehört auch der stellvertretende Jugendwart an für den Bereich Jugendveranstaltungen.

 




§ 2 Gruppensprecher
 
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1.   Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Gruppensprecher. Diese haben die Aufgabe, die Gruppeninteressen zu koordinieren, Vorschläge an den Vorstand und / oder an die Übungsleiter zu richten und gemeinsame Unternehmungen der Gruppe, auch außerhalb der Übungsabende, zu planen und durchzuführen.

 

2. Die Gruppensprecher unterstützen die Übungsleiter bei der Planung und Durchführung des Trainingsprogramms mit dem Ziel, daß der Erwartungshaltung der Mitglieder in den Gruppen entsprochen wird. Die Gruppensprecher können auch gruppenübergreifend tätig werden und dem Vorstand Empfehlungen im Sinne der Gestaltung des Clublebens unterbreiten.
Salzgitter, den 15. März 1991

 


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